Anerkannte Ausbildungsstätte

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lehrgänge und Seetörns

§ 1 Teilnehmen an Lehrgängen, Seetörns oder anderen sportlichen Veranstaltungen der Yachtschule Rünthe, kann wer mindestens 16 Jahre alt ist, die Bedingungen des  Freischwimmerzeugnisses erfüllt, organisch Gesund ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet .Minderjährige brauchen die ausdrückliche schriftliche Genehmigung eines Erziehungsberechtigten.

§ 2 Die Ausbildung zum Erwerb von Motorboot und Segelführerscheinen besteht aus dem Praktischen Fahrunterricht und dem Theoretischen Unterricht. Die Praktische Ausbildung zum Erwerb von Motorbootführerscheinen, wird allein Verantwortlich von Der Yachtschule Rünthe durchgeführt. für die Praktische Segelausbildung bleibt es der Yachtschule Rünthe freigestellt, diese ggf. auch an andere Ausbildungsstätten weiter zu leiten.

§ 3 Die von der Ausbildungsstätte nach den Grundsätzen der Preisklarheit und - Wahrheit, gestalteten Ausbildungsentgelte sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.

§ 4 Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich. Der Grundbetrag (Entgelt für die allgem. Aufwendungen und die Theoretische Ausbildung, sind bei der Anmeldung spätestens jedoch am zweiten Unterrichtsabend, bei Wochenendkursen am ersten Unterrichtstag, die Entgelte für Fahrstunden bei Anmeldung der Fahrstunden, die Entgelte für die von der Ausbildungsstätte verauslagten Prüfungs- und Verwaltungskosten, spätestens 14 Tage vor der vor dem Prüfungstermin zu zahlen. Bei Anmeldung zum Törn ist 50% des Törnbetrages, der Rest spätestens 6 Wochen vor Antritt einschließlich z.D. Zeitpunkt aktuellen Prüfungsgebühren zu zahlen.

§ 5 Den Anordnungen der Ausbilder ist aus Gründen der Sicherheit unbedingt folge zu leisten. Die Ausbildungsstätte ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen bestehende Anordnungen und Vorschriften, einen Schüler vom Lehrgang auszuschliessen. In diesem Fall besteht für den Ausgeschlossenen kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Ausbildungshonorars.

§ 6 Die Praktischen Fahrstunden erfolgen nach freier Vereinbarung mit der Yachtschule. Ist der Fahrschüler verhindert die Vereinbarte Fahrstunde wahrzunehmen, so ist die Ausbildungsstätte min. 48 Std. vorher davon in Kenntnis zu setzen. Nicht rechtzeitig stornierte Fahrstunden müssen vom Lehrgangsteilnehmer bezahlt werden.

§ 7 für unvermeidbaren und unvorhersehbaren Ausfall von Übungsstunden / Fahrstunden z.B. durch Wetterlage, techn. Mängel oder ähnliche Umstände übernimmt die Ausbildungsstätte keine Haftung.

§ 8 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist die Ausbildungsstätte berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, in diesem Fall erhalten Sie geleistete Zahlungen zurück.

§ 9 Tritt der Lehrgangsteilnehmer vor Beginn der Ausbildung vom Vertrag zurück und ist dieser Rücktritt nicht von der Yachtschule-Rünthe zu vertreten, so schuldet
der Lehrgangsteilnehmer 50% des Grundbetrages. Dem Lehrgangsteilnehmer ist der Nachweiss, dass der Yachtschule Rünthe kein oder ein geringer Schaden entstanden ist gestattet. Tritt der Lehrgangsteilnehmer nach Beginn der Ausbildung zurück oder unterbricht er sie, so sind der Yachtschule-Rünthe neben dem
Grundbetrag auch Übungsfahrten, Auslagen und Aufwendungen zu bezahlen.

§ 10 Die Ausbildungsstätte hat keinen Einfluss auf die Festlegung des Prüfungstermins. Dieser wird allein von den Prüfungskommissionen des DSV oder DMYV festgelegt.

§ 11 Die An- und Abreise zum Lehrgang bzw. zum Seetörn liegt ausserhalb der Leistung und des Verantwortungsbereiches der Yachtschule Rünthe.

§ 12 Der Preis pro Teilnehmer und Törn versteht sich ab/bis Ausgangshafen. Übernachtung, Vollpension (Frühstuck, Zwischenmahlzeit, warmes Abendessen,
Getränke -alkoholfrei-, Hafengebühr, Skipper und Treibstoffkosten sind inklusive.

§ 13 Generell gilt, dass der Teilnehmer gegen Kostenbeteiligung an einem Chartertörn teilnimmt, jedoch keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.  Schlecht Wetter Situationen können mehrere Hafentage erfordern. Damit verbundener Segelausfall bedingt keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren. für  den Fall Technischer Schäden gilt eine Liegezeit von 48 Std. als vereinbart. Aufgrund vorgenannter Umstände entsteht kein Regressanspruch auch dann nicht,  wenn die Rückreise nicht vom vorgesehenen Zielhafen erfolgen kann. Die Yachtschule Rünthe wird stets bemüht sein o.g. Umstände zu vermeiden.

§ 14 Der Törnteilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. für die Sauberkeit an Bord und geregelte Mahlzeiten ist die gesamte Crew verantwortlich.

§ 15 Rettungswesten und weitere Sicherheitsausrüstungen sind in ausreichender Anzahl vorhanden und müssen während der Fahrt getragen werden.

§ 16 Den Anordnungen des Skippers ist unbedingt folge zu leisten. Kommt ein Teilnehmer dem nicht nach, oder handelt er wiederholt gegen die Gemeinschaftlichen Interessen der Crew, so kann er beim erreichen des nächsten Hafens vom weiteren Törnverlauf ausgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt der Vertrag. Weitere Rechtsansprüche gegenüber der Crew oder der Yachtschule Rünthe bestehen nicht.

§ 17 für Schäden am Leben und Gesundheit der Teilnehmer, haften wir nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Weitergehende Versicherungen sind nicht Gegenstand der Yachtschule. Es wird daher empfohlen eine Private Unfallversicherung abzuschliessen. In der Yachtschule und an Bord besteht für Geld und Wertgegenstände kein Versicherungsschutz. Schadenersatzansprüche gegen die Yachtschule Rünthe, gleich aus welchen Rechtsgründen, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Yachtschule Rünthe oder deren Mitarbeiter. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 6 Monate und beginnt mit dem Anspruchbegründetem Ereignis.

§ 18 für die Yacht besteht eine Haftpflicht und Kaskoversicherung. Die Törnteilnehmer haften der Yachtschule Rünthe gegenüber für Verluste und Schäden bis zu einer Höhe von € 500,- pro Schadenfall. Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind nicht Versichert. Hier Haftet der Verursacher für den Gesamten Schaden. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden Haftet die Gesamte Crew.

§ 19 Die Lehrgänge werden nach den Führerscheinvorschriften des DSV / DMYV durchgeführt und enden mit der vorgesehenen Prüfung die von der zuständigen Prüfungskommission abgenommen wird. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, d.h. 14 Tage vor dem Prüfungstermin vorliegen und die Gebühr bezahlt ist.

§ 20 Bei Nichterreichen der Vorgesehenen Teilnehmerzahl ist die Yachtschule Rünthe bis eine Woche vor Törnbeginn berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, das gleiche gilt wenn nichtvorhersehbare Umstände in Form von höherer Gewalt den Törn erheblich erschweren. gefährden oder beeinträchtigen würden.

§ 21 Bei Rücktritt des Teilnehmers bis 4 Wochen vor Törnbeginn wird eine Zahlung in Höhe von 50% der Gesamtgebühren fällig, danach ist die Gesamte Summe zu Zahlen.

§ 22 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Paragraphen dieses Vertrages bleibt die Wirkung der übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden eine der unwirksamen Regelung Wirtschaftlich möglichst nahe kommende Rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 59192 Bergkamen.